Der Hinterbliebenenbegriff ist je nach Versicherungsprodukt unterschiedlich eng oder weit gefasst. Bei der Basisrentenversicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG können z.B. nur der Ehegatte und die Kinder nach § 32 EStG bezugsberechtigte Hinterbliebene sein. Bei Rentendirektversicherungen nach § 63 EStG können auch die Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Lebensgefährten bei gemeinsamer Haushaltsführung und sogar frühere Ehegatten bezugsberechtigte Hinterbliebene sein.
Bei Produkten, die nicht besonders steuerlich gefördert sind, ist der Hinterbliebenenbegriff nicht eingeschränkt, es können also auch die Eltern oder Geschwister bezugsberechtigte Hinterbliebene sein.
Um die finanziellen Auswirkungen eines Todesfalles für die Hinterbliebenen aufzufangen, kann man Versicherungen zur Hinterbliebenenabsicherung abschließen, wie beispielsweise eine Risikolebensversicherung.
Dann wird im Todesfall an die im Vertrag festgelegte hinterbliebene Person (Bezugsberechtigter) die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt, die den individuellen Bedürfnissen entsprechend frei ausgewählt werden kann.
Zwar gibt es auch eine gesetzliche Hinterbliebenenabsicherung. Diese reicht aber bei Weitem nicht aus, um den Lebensunterunterhalt zu bestreiten, wie Zahlen des Deutschen Rentenversicherungs Bunds zeigen. Die durchschnittlich ausgezahlte Hinterbliebenenrente liegt bei knapp über 500 Euro im Monat. Zudem müssen Wartezeiten berücksichtigt werden.