In den Beiträgen kapitalbildender Lebens- und Rentenversicherungen sind Sparanteile enthalten, mit denen die künftigen Ablaufleistungen wie Kapitalabfindungen oder Rentenzahlungen finanziert werden. Die Lebensversicherer legen diese Sparanteile verzinslich an.
Darüber hinaus sind sie gehalten, vorsichtig zu kalkulieren, damit sie auch über Jahrzehnte zuverlässig die zugesagten Leistungen erbringen können. Das bedeutet, dass sie die Lebenserwartung und damit die Risikokosten sowie die sonstigen Kosten so ansetzen, dass sie in jedem Fall ausreichen werden. Fallen geringere Kosten an, entstehen weitere Überschüsse.
Die Sparanteile sind mit einem rechnungsmäßigen Zins zu verzinsen, der auch Garantiezins genannt wird. Seit 1.1.2017 beträgt er für neu abgeschlossene Lebensversicherungen 0,9 Prozent. Die rechnungsmäßigen Zinsen werden planmäßig dem Deckungskapital zugeführt, aus dem bei Ablauf die vereinbarten garantierten Leistungen dargestellt werden.
Werden über den rechnungsmäßigen Zins hinaus Überschüsse erzielt, erhöhen diese außerrechnungsmäßigen Zinsen die gesamte Überschussbeteiligung. Diese wird zum Teil laufend jährlich festgesetzt und dem Lebensversicherten damit garantiert, zum Teil für einen Schlussüberschuss verwendet, mit dem zum Vertragsende die Leistungen erhöht werden.
Die Überschussverrechnung ist eine Form der Gewinnbeteiligung in der Lebensversicherung. Erzielt der Lebensversicherer Überschüsse, kann er diese in verschiedener Weise zugunsten des Kunden verwenden.
Bei der Überschussverrechnung werden diese Überschüsse eingesetzt, um den Beitrag zur Lebensversicherung zu senken. Sehr häufig wird dies bei Risikoversicherungen, z.B. der Berufsunfähigkeitsversicherung vereinbart, um den Beitrag für eine bestimmte Leistung absenken zu können. Die Überschüsse sind nicht garantiert, es kann daher vorkommen, dass der Zahlbeitrag auch einmal angehoben oder abgesenkt wird.
Zusatzversicherung zur Lebensversicherung, die bei unfallbedingtem Tod des Versicherten fällig wird. Oft wird die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme verdoppelt. Die Zusatzversicherung ersetzt nicht eine bedarfsgerechte Unfallversicherung, die vor allem auch bei unfallbedingter Invalidität leistet, ergänzt diese aber.
Unisex-Tarif
Tarif, der keine vom Geschlecht der versicherten Person abhängigen Beiträge vorsieht. Ab 21.12.2012 dürfen nur noch Unisex-Tarife neu abgeschlossen werden, laufende Versicherungsverträge sind davon nicht betroffen.
Hintergrund ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, das eine bisher bestehende unbefristete Ausnahme vom Verbot der Geschlechterdiskriminierung für Versicherungen untersagt hat.
Für die Versicherten bedeutet dies, dass sie künftig die Lasten der unterschiedlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen gleichmäßig verteilen müssen.
Die Unterstützungskasse (kurz auch U-Kasse) ist ein Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Es handelt sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die entweder vom Arbeitgeber selbst oder von mehreren Arbeitgebern als gemeinschaftliche Versorgungseinrichtung geschaffen wird.
Die U-Kasse gibt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage, die vom Arbeitgeber gegenüber der U-Kasse zu finanzieren ist. In der Regel wird die Zusage bei einem Versicherer rückgedeckt, d.h. es werden von der U-Kasse auf das Leben des Arbeitnehmers Lebens- oder Rentenversicherungen, abgeschlossen. Die U-Kasse eignet sich besonders für die arbeitgeberfinanzierte bAV.
Informationen zu dem Durchführungsweg "Unterstützungskasse" bei der SDK Lebensversicherung erhalten Sie hier.
Die Anwartschaft eines Arbeitnehmers auf eine vom Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersversorgung kann nicht mehr widerrufen werden, wenn die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet hat (gesetzliche Unverfallbarkeit). Verlässt der Arbeitnehmer das Unternehmen vor Ablauf dieser Frist, verfällt die Anwartschaft.
Der Arbeitgeber kann jedoch mit dem Arbeitnehmer vereinbaren, dass die Anwartschaft dennoch bestehen bleibt (vertragliche Unverfallbarkeit).
Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die der Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung selbst finanziert hat, müssen von Beginn an unverfallbar ausgestaltet sein.