Wenn ein Kunde mit den Leistungen seines Versicherers oder mit der Beratung eines Versicherungsvermittlers unzufrieden ist, kann er sich bei den beiden Ombudsleuten des Versicherungswesens beschweren. Ihre Aufgabe ist es, zwischen den Parteien zu vermitteln und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Dadurch werden auch die Gerichte entlastet und Streitfälle schneller als auf dem Rechtsweg gelöst. Der Rechtsweg bleibt allerdings offen, sofern das Schlichtungsverfahren keine Einigung ergibt. Hat der Kunde schon den Rechtsweg beschritten, ist das Schlichtungsverfahren nicht mehr möglich.
Für alle Versicherungssparten außer der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist der Versicherungsombudsmann zuständig (www.versicherungsombudsmann.de). Für die private Kranken- und Pflegeversicherung ist der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung zuständig (www.pkv-ombudsmann.de).
Der Versicherungsombudsmann kann bei Beschwerden gegenüber Versicherern bei Streitwerten bis zu 10.000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen. Bei Beschwerden gegenüber Vermittlern kann er eine unverbindliche Empfehlung aussprechen. Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung kann ebenfalls vermitteln, aber keine verbindlichen Entscheidungen treffen.
Der Versicherungsombudsmann kann auch dann tätig werden, wenn ein Gericht eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorschlägt und dafür das Ruhen des Verfahrens anordnet.