Auszubildende und Arbeitnehmer haben meist tarifvertraglich Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers. Diese können unter anderem in einer Kapitallebensversicherung angelegt werden. Die Lebensversicherung sollte mindestens zwölf Jahre laufen und nicht vor dem Alter 62 Jahre ausgezahlt werden, da sonst Abgeltungssteuer fällig wird. So wird nur die Hälfte der Erträge (Ablaufleistung abzüglich eingezahlter Beiträge) der Einkommensteuer unterworfen. Damit stehen zwar die vermögenswirksamen Leistung nicht wie bei anderen Anlageformen alle sieben Jahre zur Auszahlung zur Verfügung, aber der Arbeitnehmer kann so auch mit relativ kleinen Beiträgen sowohl einen Todesfallschutz als auch einen Baustein für die Altersvorsorge aufbauen.
Üblich ist mittlerweile auch, im Rahmen einer Gehaltsumwandlung auf die vermögenswirksamen Leistungen zu verzichten und dafür eine betriebliche Anwartschaft z.B. in Form einer Rentendirektversicherung zu erhalten (Direktversicherung der SDK).
Auch unsere SDK Lebensversicherung bietet eine Kapitallebensversicherung zur Anlage vermögenswirksamer Leistungen an.
Unter Verrentung versteht man die Umwandlung eines aktuell vorhandenen Geldbetrages in periodisch in der Zukunft anfallende Rentenzahlungen.
Beispiel: Ein Versicherter erhält eine größere Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung ausbezahlt und möchte daraus eine lebenslängliche Altersversorgung sicherstellen. Er zahlt die Leistung in eine sofortbeginnende Rentenversicherung ein.
Diejenige Person, auf deren Leben und Gesundheit eine Versicherung abgeschlossen wird. Die versicherte Person (VP) kann, muss aber nicht mit dem Versicherungsnehmer (VN) identisch sein.
In der Lebensversicherung muss die VP, die nicht mit dem VN identisch ist, der Versicherung schriftlich zustimmen, sofern die Versicherungssumme größer ist als diejenige einer typischen Sterbegeldversicherung zur Deckung von Beerdigungskosten (vgl. § 150 VVG). Auch in der Unfallversicherung muss die VP schriftlich zustimmen, wenn sie nicht mit dem VN identisch ist (vgl. §179 VVG).
Bei Lebensversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen der Zeitraum zwischen dem technischen Versicherungsbeginn und dem Ablauf der Versicherung.
Bei Rentenversicherungen wird der Zeitraum zwischen dem technischen Versicherungsbeginn und dem Rentenbeginn als Aufschubdauer bezeichnet.
Der Versicherungsnehmer (VN) ist Kunde und damit Vertragspartner eines Versicherers. Dabei genießt er gesetzliche Rechte auf Information, Beratung, Dokumentation sowie Schadenersatz bei Verletzung dieser Pflichten. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, hat der VN Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag.
Das wichtigste Recht ist die vertraglich vereinbarte Leistung, die wichtigste Pflicht die Beitragszahlung. Der VN muss nicht personenidentisch mit der versicherten Person sein.
Übertragung der Versicherungsnehmer-Eigenschaft auf einen neuen Versicherungsnehmer bei Arbeitgeber-Wechsel im Rahmen der bAV oder im Privatkundenbereich.
Auch Versicherungspolice (österr.: Versicherungspolizze) genannt. Der Versicherungsschein verbrieft den vereinbarten Versicherungsschutz und dient damit dem Kunden zu Beweiszwecken. Zudem stellt die Zusendung des Versicherungsscheins in der Regel die Annahme eines Antrags dar, das heißt eine Willenserklärung des Versicherers.
Speziell in der Lebensversicherung hat der Versicherungsschein eine einem Wertpapier ähnliche Funktion, indem der Kunde oder ein Bezugsberechtigter nur gegen Vorlage der originalen Versicherungsscheins berechtigt ist, die Versicherungsleistung zu verlangen.
Der Versicherer ist verpflichtet, dem Kunden einen Versicherungsschein auszustellen. Dieser ist in Textform, üblicherweise auf Papier oder auch als speicherbare Datei, auszustellen, auf Verlangen aber auch als Urkunde, das heißt auf Papier mit Originalunterschriften. Geht der Versicherungsschein verloren, kann der Kunde die Ausstellung eines neuen gegen Kostenerstattung verlangen (vgl. § 3 VVG).
Kosten, die in Zusammenhang mit der Verwaltung von Lebensversicherungsverträgen beim Versicherungsunternehmen anfallen.
Verweisung
Neue Berufsunfähigkeitsversicherungen sehen in aller Regel nur die so genannte „konkrete Verweisung“ vor. Danach ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person ihren oder einen vergleichbaren Beruf weiterhin ausübt.
In älteren Tarifen kann auch noch die „abstrakte Verweisung“ vereinbart sein, dann ist der Versicherer auch leistungsfrei, wenn der berufsunfähige Versicherte einen anderen Beruf ausüben könnte. Der andere Beruf, auf den dann verwiesen wird, muss der Ausbildung des Versicherten und seiner Erfahrung sowie seiner bisherigen Lebensstellung (Gehaltseinstufung) entsprechen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein konkretes Beschäftigungsangebot am Arbeitsmarkt existiert.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Versicherer bei Antragstellung die ihm bekannten Gefahrumstände mitzuteilen, nach denen der Versicherer ausdrücklich fragt. Beispielsweise wird in der Berufsunfähigkeitsversicherung nach Vorerkrankungen und weiteren Merkmalen der körperlichen Konstitution gefragt, die für die Annahmefähigkeit von Bedeutung sind.
Verletzt der Kunde diese Pflicht, schädigt er damit unter Umständen die Versichertengemeinschaft, die ihm bei voller Kenntnis der Gefahrumstände entweder keinen Versicherungsschutz, einen eingeschränkten Versicherungsschutz oder eine dem Risiko entsprechend erhöhte Prämie angeboten hätte. Die Versichertengemeinschaft müsste das überhöhte Risiko auffangen und durch Beitragssteigerungen ausgleichen. Um dies zu verhindern, sieht das Versicherungsvertragsrecht verschiedene Sanktionen bei einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht vor. Hierüber hat der Versicherer den Kunden durch gesonderte Mitteilung aufzuklären.
Wenn der Kunde die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Tritt vorher bereits ein Versicherungsfall ein, prüft der Versicherer, ob die Anzeigepflichtverletzung arglistig – also mit Betrugsabsicht – war, dann ist er leistungsfrei. War die Anzeigepflichtverletzung zwar vorsätzlich oder grob fahrlässig, aber nicht arglistig, dann kommt es darauf an, ob es zwischen dem Versicherungsfall, dessen Feststellung und der Anzeigepflichtverletzung eine ursächlichen Zusammenhang gibt. In diesem Fall ist der Versicherer ebenfalls leistungsfrei.
Bei anderen als vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzungen hat der Versicherer grundsätzlich das Recht, mit einem Monat Frist den Versicherungsvertrag zu kündigen.
Hätte der Versicherer bei richtiger und vollständiger Kenntnis der Gefahrumstände den Vertrag angenommen, wenn auch beispielsweise mit einem Leistungsausschluss oder einem Risikozuschlag zur Prämie, dann beschränkt sich das Recht des Versicherers im Fall der grob fahrlässigen wie der nicht grob fahrlässigen Anzeigepflichtverletzung auf eine Vertragsänderung zu den entsprechenden Bedingungen. War der Kunde an der Anzeigepflichtverletzung schuldlos, darf diese Vertragsänderung erst ab dem laufenden Versicherungsjahr, sonst rückwirkend ab Vertragsbeginn verlangt werden.
Ist der Kunde mit einem Leistungsausschluss oder mit einer Prämienerhöhung von mehr als 10 Prozent nicht einverstanden, hat er seinerseits ein besonderes Kündigungsrecht. Er kann den Versicherungsvertrag in diesem Fall innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung und einer Information über dieses Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (vgl. §§ 19 ff. VVG).