Versicherer können ihre Aufgaben nur mit Hilfe der Elektronischen Datenverarbeitung (EDV) bewältigen, indem sie personengebundene Daten erfassen, speichern und verarbeiten. Neben dem Versicherer selbst benötigen auch andere Institutionen die Daten. Dazu gehören beispielsweise
zentrale Hinweissysteme des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., durch deren Tätigkeit Schaden für die Versichertengemeinschaft versichererübergreifend verhindert werden soll.
Hierdurch werden aber Rechte der Versicherten an ihren personengebundenen Daten berührt. Gemäß den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes wird deshalb bei Antragstellung auch eine Einwilligung des Kunden zur Datenspeicherung und -verarbeitung sowie zur Datenweitergabe an ausdrücklich benannte Dritte eingeholt.
Unter Doppel- oder Mehrfachversicherung wird in der Schadenversicherung verstanden, dass ein Risiko bei mehreren Versicherern versichert ist und die Versicherungssummen aller abgeschlossenen Versicherungen zusammengerechnet den Wert der versicherten Sache übersteigen.
In der Schadenversicherung darf sich ein Kunde nicht dadurch bereichern, dass er einen höheren Versicherungsschutz vereinbart, als er objektiv benötigt, und sich im Schadenfall mehr als den tatsächlichen Wert erstatten lassen will. Dieses Risiko steigt, wenn die Sache bei mehreren Versicherern versichert wird, vor allem wenn die Versicherer voneinander nicht wissen.
Deshalb wird der Kunde in diesen Fällen gesetzlich verpflichtet, jedem Versicherer das Bestehen anderer Versicherungen für dasselbe Risiko mitzuteilen (§ 77 VVG). Außerdem darf der Kunde im Schadenfall keine höhere Erstattung als den tatsächlich entstandenen Schaden verlangen. Das bedeutet, dass die Versicherer ihren jeweiligen Anteil am Schaden in dem Verhältnis kürzen können, in dem das Risiko zu hoch versichert worden ist (§ 78 VVG).
Wird eine Doppelversicherung in betrügerischer Absicht herbeigeführt, sind die in dieser Absicht geschlossenen Versicherungsverträge nichtig. Das heißt, dass der Kunde keinen Schadenersatz beanspruchen kann, den betroffenen Versicherern aber die Versicherungsprämie bis zu dem Zeitpunkt zusteht, zu dem sie von der Betrugsabsicht erfahren haben.