Pflichten des Versicherungsnehmers, die aufgrund Gesetz oder Vertrag bestehen. Eine Verletzung der Obliegenheiten zieht verschiedene Konsequenzen nach sich.
Zu unterscheiden sind vorvertragliche, vertragliche und Obliegenheiten im Schadenfall. Die Rechtsfolgen einer Verletzung sind entsprechend unterschiedlich.
Gefahrstandspflicht, das heißt die Pflicht zur Unterlassung von Gefahrerhöhungen ohne Zustimmung des Versicherers sowie der Anzeige von eingetretenen Gefahrerhöhungen.
Schadenminderungspflicht, das heißt die Pflicht, nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung eines Schadens zu sorgen.
In den einzelnen Versicherungszweigen gibt es bestimmte weitere vertragliche Obliegenheiten. So ist ein Krankenversicherter beispielsweise verpflichtet,
Einen Krankenhausaufenthalt innerhalb von 10 Tagen nach Beginn beim Versicherer anzuzeigen,
Dem Versicherer die benötigten Auskünfte zur Beurteilung von Versicherungsfällen und der Leistungspflicht zu erteilen,
Sich auf Verlangen des Versicherers von einem Vertrauensarzt des Versicherers untersuchen zu lassen,
Sich im Krankheitsfall den ärztlichen Anweisungen entsprechend zu verhalten und sich um eine rasche Genesung zu bemühen,
Den Krankenversicherer über das Bestehen weiterer Versicherungen oder den Bezug von Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu informieren,
Weitere Krankentagegeldversicherungen nur nach Einwilligung des Versicherers abzuschließen.
Wenn ein Kunde mit den Leistungen seines Versicherers oder mit der Beratung eines Versicherungsvermittlers unzufrieden ist, kann er sich bei den beiden Ombudsleuten des Versicherungswesens beschweren. Ihre Aufgabe ist es, zwischen den Parteien zu vermitteln und nach Möglichkeit den Streit zu schlichten. Dadurch werden auch die Gerichte entlastet und Streitfälle schneller als auf dem Rechtsweg gelöst. Der Rechtsweg bleibt allerdings offen, sofern das Schlichtungsverfahren keine Einigung ergibt. Hat der Kunde schon den Rechtsweg beschritten, ist das Schlichtungsverfahren nicht mehr möglich.
Der Versicherungsombudsmann kann bei Beschwerden gegenüber Versicherern bei Streitwerten bis zu 10.000 Euro verbindliche Entscheidungen treffen. Bei Beschwerden gegenüber Vermittlern kann er eine unverbindliche Empfehlung aussprechen. Der Ombudsmann der privaten Krankenversicherung kann ebenfalls vermitteln, aber keine verbindlichen Entscheidungen treffen.
Der Versicherungsombudsmann kann auch dann tätig werden, wenn ein Gericht eine außergerichtliche Konfliktbeilegung vorschlägt und dafür das Ruhen des Verfahrens anordnet.