Der Basistarif ist ein besonderer Tarif der privaten Krankenversicherung, dessen Leistungen denen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entsprechen. Im Unterschied zur Vollversicherung besteht eine Annahmepflicht. Der Krankenversicherer führt zwar eine Risikoprüfung durch, der für einen Versicherer-übergreifenden Risikostrukturausgleich notwendig ist, darf aber keine Risikozuschläge erheben oder Leistungsausschlüsse vereinbaren. Im Basistarif gelten für die Versicherten Zuzahlungsregelungen analog der GKV.
Der Beitrag zum Basistarif ist auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt. Dieser Beitrag ist nicht ausreichend, weil der Basistarif vor allem Personen anspricht, die aufgrund ihres Risikoprofils keine Vollversicherung erhalten. Hilfsbedürftige Versicherte, beispielsweise Hartz IV-Empfänger, haben Anspruch auf eine Halbierung des Versicherungsbeitrags.
Beamte haben im Krankheitsfall grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn. Dies ist Ausdruck der Fürsorgepflicht, die der Staat seinen Bediensteten gegenüber hat.
Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte werden nach unterschiedlichen Beihilfebestimmungen behandelt. Die Beihilfe stellt stets nur eine Teilabsicherung der Krankheitskosten dar. Beamte sind deshalb verpflichtet, den nicht von der Beihilfe abgedeckten Anteil durch in der Regel eine private Krankenversicherung abzusichern. Dabei muss es sich um eine Krankheitskostenvollversicherung mindestens für ambulante und stationäre Heilbehandlung handeln. Die Selbstbeteiligungen dürfen in der Summe 5.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen, wobei dieser Betrag um den Anteil gekürzt wird, in dem der Beamte beihilfeberechtigt ist (vgl. § 193 VVG).
Die speziellen Beamtentarife der SDK finden Sie hier.
Beamtenanwärter haben wie Beamte im Krankheitsfall grundsätzlich einen Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn.
Der nicht durch die Beihilfe abgedeckte Teil muss durch eine ergänzende Krankenversicherung abgedeckt werden. Die private Krankenversicherung bietet günstige Anwärtertarife an, die ohne Alterungsrückstellungen kalkuliert sind. Nach der lebenslänglichen Verbeamtung sind diese in einen Beihilfetarif für Beamte umzuwandeln. Für die Versicherungsfähigkeit gibt es zudem Altersgrenzen zu beachten.
Bestimmte Personen können sich von einer eingetretenen Versicherungspflicht befreien lassen. Dies betrifft Arbeitnehmer, die bisher versicherungsfrei und privat versichert waren, aber beispielsweise durch eine Beschäftigungsreduzierung in der Elternzeit oder in der Pflegezeit versicherungspflichtig werden.
Befreien können sich außerdem Studenten, die durch Einschreibung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule versicherungspflichtig werden, des Weiteren Rentner und Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld erhalten.
Der Befreiungsantrag muss innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung kann grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Mit Beginn oder Durchführung einer Behandlung kommt stillschweigend und auch ohne schriftliche Form ein sogenannter Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Dies gilt bereits dann, wenn ein Patient eine Terminanfrage an den Arzt richtet und einen Termin erhält, sich telefonisch beraten lässt beziehungsweise ab Betreten der Praxis, um eine ärztliche Sprechstunde aufzusuchen. Mit dem Vertrag verpflichtet sich der Arzt zu einer fachlich gebotenen und notwendigen Behandlung. Ein Behandlungserfolg wird dadurch allerdings nicht garantiert.
Eine Behinderung ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung.
In der Pflegepflichtversicherung sind Behinderungen als Gradmesser für die Pflegebedürftigkeit nach § 14 Nr. 2 SGB XI (Sozialgesetzbuch XI) definiert als Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane, als Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat beziehungsweise als Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.
Beamte haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Beihilfe durch ihren Dienstherrn. Bundes-, Landes- oder Kommunalbeamte werden nach unterschiedlichen Beihilfebestimmungen behandelt. Die Beihilfe stellt stets nur eine Teilabsicherung der Krankheitskosten dar.
Bundesbeamte erhalten beispielsweise grundsätzlich 50 Prozent der Krankheitskosten durch die Beihilfe. Haben sie mehr als ein Kind zu versorgen, erhöht sich der Satz auf 70 Prozent. Mitversicherte Ehegatten werden zu 70 Prozent und mitversicherte Kinder zu 80 Prozent von der Beihilfe versorgt. Der jeweilige Rest ist über eine private Krankenversicherung abzudecken.
Ändert sich der Beihilfesatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, haben Beamte ein Recht auf Anpassung der ergänzenden privaten Krankenversicherung, Bei Antragstellung innerhalb von sechs Monaten nach der Anpassung auch ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten (vgl. § 199 VVG).
Die Begriffe Beitrag und Prämie sind im Versicherungswesen gleichbedeutend. Traditionell wird der Begriff Beitrag vor allem von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass es sich um einen Mitgliedsbeitrag handelt. Dagegen benutzen Aktiengesellschaften und öffentlich-rechtliche Versicherer typischerweise den Begriff Prämie.
Der Beitrag ist das vertraglich vereinbarte Entgelt für den Versicherungsschutz. Er kann als Einmalbeitrag oder als laufender Beitrag vereinbart werden, der so lange fällig wird, wie der Vertrag besteht.
Zahlt der Kunde den vereinbarten Beitrag nicht, hat dies verschiedene Rechtsfolgen. Wird der Einmalbeitrag bzw. der Erstbeitrag bei einer Versicherung gegen laufende Beitragszahlung nicht geleistet, kann der Versicherer grundsätzlich vom Vertrag zurücktreten. Außerdem ist er im Schaden- oder Leistungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, sofern er hierüber den Kunden im Versicherungsschein informiert hat (vgl. § 37 VVG).
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, setzt ein Mahnverfahren ein. Erst wenn die Mahnfrist erfolglos abgelaufen ist, kann der Versicherer im Falle einer Zusatzversicherung den Versicherungsvertrag kündigen. Auch dann erst kann der Versicherer die Leistung verweigern (vgl. § 38 VVG).
In der substitutiven Krankenversicherung darf der Krankenversicherer den Versicherungsvertrag nicht ordentlich kündigen. Auch bei anderen Krankenversicherungsverträgen kann der Versicherer einseitig vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichten, zum Beispiel um dem Kunden eine langfristige Sicherheit zu gewähren, den vereinbarten Versicherungsschutz zu erhalten.
Allerdings steigen die Kosten im Gesundheitswesen unaufhörlich. Neben der normalen Inflation sind es auch medizinische Innovationen, die Mehrkosten auslösen, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt und damit auch nicht kalkulierbar waren. Deswegen hat der Krankenversicherer gesetzlich das Recht, die Beitragskalkulation nachträglich anzupassen. Auch Selbstbehalte und Risikozuschläge können grundsätzlich angepasst werden.
Hierfür ist erforderlich, dass ein unabhängiger Treuhänder die Berechnungsgrundlagen überprüft und der Beitragsanpassung (BAP) zustimmt. Die BAP wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung folgt. In der Mitteilung müssen auch die Gründe angegeben werden (vgl. § 203 VVG).
Wenn Beiträge für einen Versicherten im Lauf der Zeit zu hoch werden, gibt es verschiedene Möglichkeiten, zu reagieren. Ein Mittel ist die Vereinbarung eines (höheren) Selbstbehalts, um die Zahllast zu reduzieren. Alternativ kann ein Tarifwechsel geprüft werden. Ältere Versicherte, die durch ihre Beiträge in eine Notlage geraten, können auch in den Standardtarif wechseln. Der betroffene Kunde sollte seinen Versicherer oder seinen Versicherungsvermittler hierauf ansprechen.
Die SDK empfiehlt vorzugsweise den zusätzlichen Abschluss eines Beitragssenkungsplanes oder eines Beitragsentlastungstarifs als Zusatzbaustein zur Beitragsentlastung ab 65 Jahre. Letztes ist besonders für Arbeitnehmer geeignet, da der Arbeitgeber hierfür bis zu der Hälfte der Kosten übernimmt. Nähere Informationen erhalten Sie über unsere kostenlose Produktberatungs-Hotline (Tel. 0800-2210221, info@sdk.de).
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) stellt die Einkommensgrenze dar, bis zu der der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhoben wird. Bis 2002 war diese identisch mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Seitdem ist sie nur noch mit der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze identisch. Die Beitragsbemessungsgrenze der GKV liegt 2018 bei 4.425 Euro monatlich oder 53.100 Euro jährlich.
Bescheinigung über die steuerabzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge, die von der gesetzlichen Krankenkasse beziehungsweise dem privaten Krankenversicherer ausgestellt und an das Finanzamt geschickt wird.
Versicherte in der Krankheitskostenvollversicherung können seit Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes zum 1. Januar 2010 den Beitragsanteil für den sogenannten Basiskrankenversicherungsschutz steuerlich geltend machen.
Mittel zur Begrenzung von Beitragsanpassungen. Dabei garantiert der Krankenversicherer dem Kunden, vor Beitragsanpassung zunächst Überschüsse aus früheren Jahren und Überschüsse aus Kapitalanlagen zu verwenden. Hierfür werden die Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) genutzt.
Anteilige Rückzahlung von Beiträgen an den Versicherten, die in der Regel an die Voraussetzung der Leistungsfreiheit im vorausgegangenen Versicherungsjahr gebunden ist. Oft steigt diese nach einer festgelegten Staffel an, wenn der Versicherte mehrere Jahre nacheinander leistungsfrei bleibt. Voraussetzung ist zudem in der Regel ein ungekündigt bestehendes Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Beitragsrückerstattung (BRE).
Bei der SDK werden bereits ab dem ersten leistungsfreien Jahr drei volle Monatsbeiträge aus dem Bereich Ambulant und Zahn zurückerstattet (Tarife: A, AZ, ZS75, Z, ZE, B, BW1, BW2, 5A, AG, AG80, AG8K).
Mit der BRE schafft der Krankenversicherer einen Anreiz, kleinere Leistungen selbst zu übernehmen und damit nicht nur die Leistungsausgaben selber, sondern auch die Bearbeitungskosten beim Versicherer gering zu halten.
Die BRE kann erfolgsabhängig oder nicht erfolgsabhängig gestaltet werden. Erfolgsabhängig bedeutet, dass der Krankenversicherer von Jahr zu Jahr entscheidet, ob er einen ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg erreicht hat, um eine BRE gewähren zu können. Die nicht erfolgsabhängige BRE ist dagegen vertraglich vereinbart und ausschließlich vom Verhalten des Versicherungsnehmers abhängig.
Krankenversicherte dürfen sich nicht an einer Krankheit bereichern, das heißt mehr Leistungen beziehen als tatsächlich Aufwendungen entstanden sind. Dieses Risiko entsteht, wenn es mehrere Erstattungsverpflichtete gibt, die gemeinsam zur Leistung verpflichtet sind. Beispielsweise ist das dann der Fall, wenn ein gesetzlich Krankenversicherter zusätzlich eine private Krankenzusatzversicherung abgeschlossen hat (vgl. § 200 VVG).
Wenn der Versicherer nach Prüfung des Risikos einen Antrag zwar grundsätzlich annehmen will, aber nur zu geänderten Bedingungen, kann er einen abweichenden Versicherungsschein ausstellen. Nach § 5 VVG gilt die Abweichung vom Antrag als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins widerspricht. Der Widerspruch ist in Textform zu erklären, das heißt beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail an den Versicherer zu senden. Widerspricht der Kunde, kommt der Versicherungsvertrag nicht zustande und muss gegebenenfalls neu verhandelt werden.
Die Anwendung dieser Billigungsklausel setzt voraus, dass der Kunde durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Abweichungen zum Antrag und die damit verbundenen Rechtsfolgen aufmerksam gemacht und über sein Widerspruchsrecht informiert wird. Versäumt der Versicherer diese Aufklärung, kann sich der Kunde auf die ursprünglich beantragten Bedingungen berufen.
Der Kunde ist an einen Antrag auf Versicherungsschutz, den er an den Versicherer stellt, für eine bestimmte Frist gebunden. Diese Frist benötigt der Versicherer zur Prüfung des Antrags. Erst wenn der Versicherer den Antrag nicht in der vorgesehenen Frist entscheidet oder ihn ablehnt, kann der Kunde einen neuen anderen Antrag stellen.
In der privaten Krankenversicherung sowie in der Lebensversicherung beträgt die Bindefrist üblicherweise sechs Wochen, in anderen Sparten zwei Wochen bis ein Monat.
Unabhängig davon hat der Kunde jedoch auch das gesetzliche Widerrufsrecht.
Die BaFin ist eine obere Bundesbehörde und untersteht dem Bundesfinanzministerium. Sie beaufsichtigt den Finanzdienstleistungsbereich, unter anderem die Versicherungswirtschaft. Beaufsichtigt werden Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland. Ausländische Versicherungsunternehmen, die die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit der Europäischen Union in Anspruch nehmen können, müssen ihre Tätigkeit im Inland der BaFin nur anzeigen. Andere ausländische Versicherungsunternehmen benötigen eine Genehmigung zur Geschäftstätigkeit.
Zur Aufsicht inländischer Unternehmen gehören die Genehmigung zum Geschäftsbetrieb sowie die laufende Überwachung mit dem Ziel, eine dauerhafte Erfüllung der eingegangenen Versicherungsverträge zu gewährleisten. Seit der Deregulierung 1994 ist es allerdings nicht mehr Aufgabe der Versicherungsaufsicht, Versicherungsbedingungen zu genehmigen und damit die Produktgestaltung zu regulieren.
Über Versicherungsvermittler ist die BaFin indirekt zur Aufsicht verpflichtet, soweit sie nicht über eine Gewerbeerlaubnis einer Industrie- und Handelskammer verfügen, sondern vom Versicherungsunternehmen als gebundene Vertreter direkt überwacht und im Vermittlerregister eingetragen werden. Kunden können sich über Versicherer bei der BaFin beschweren, diese Möglichkeit verliert aber seit Einrichtung der Ombudsleute zunehmend an Bedeutung.
Seit dem 1. Januar 2010 können im Rahmen des Bürgerentlastungsgesetzes Vorsorgeaufwendungen in höherem Maße steuerlich in Abzug gebracht werden. Dazu zählen auch die Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, die zuvor nur bis zu einer gewissen Höhe steuerlich abzugsfähig waren.
Jetzt können die entrichteten Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe des sogenannten Basiskrankenversicherungsschutzes und die Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang steuerlich geltend gemacht werden. Unter Basiskrankenversicherung versteht man den Beitragsteil der Krankenversicherung, welcher auf das Absicherungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung (exklusive Krankengeld) entfällt. Die über die Basisabsicherung hinausgehenden Leistungen der Krankheitskostenvollversicherung, wie etwa Wahlleistungen (z.B. Chefarztbehandlung, Einbettzimmer), führen zu einem Abschlag hinsichtlich der Anrechenbarkeit als Sonderausgaben. Für die Festlegung dieses Abschlages gibt es eine für alle privaten Krankenversicherer gültige Rechtsverordnung (Krankenversicherungsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO)).
Damit die entrichteten Beiträge im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können, werden die bezahlten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegepflichtversicherung – sofern möglich – jährlich durch die SDK an die Finanzbehörde übermittelt. Zu Beginn jedes Jahres informieren wir Sie mit der Bescheinigung über die berücksichtigungsfähigen Beiträge nach § 10 Einkommensteuergesetz hierüber.
Die über die Basisabsicherung hinausgehenden Beitragsanteile können Sie ebenfalls beim Finanzamt einreichen. Sind die gesetzlich festgelegten Höchstbeträge noch nicht durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft, können diese ebenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Unter Bürgerversicherung versteht man die Konzepte der Parteien SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke zur Umgestaltung des Krankenversicherungssystems in Deutschland, das faktisch auf die Abschaffung der Krankheitskostenvollversicherung hinaus läuft. Dabei sollen alle Bundesbürger mit allen Einkommensarten (also inklusive unter anderem Miet- und Kapitalerträgen) zur Finanzierung eines einheitlichen Gesundheitssystems herangezogen werden.
Die Verfechter der Bürgerversicherung versprechen sich dadurch mehr Gerechtigkeit innerhalb des Gesundheitssystems und eine Einnahmeverbesserung für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV), damit weitere Leistungskürzungen oder Beitragserhöhungen vermieden werden können.
Der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband) hält dem entgegen, dass nur ein geringer Teil der Vollversicherten mit seinem Jahreseinkommen oberhalb der in der GKV geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.400 Euro für das Jahr 2018 liegt. Die erhoffte sprunghafte Einnahmeverbesserung gäbe es nur dann, wenn auch die Alterungsrückstellungen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung (2016: rund 233 Milliarden Euro) in die GKV überführt würden. Die verfassungsmäßigen Bedenken des PKV-Verbands gegen eine solche Überführung werden inzwischen auch von einigen Politikern der Parteien geteilt, die die Bürgerversicherung einführen wollen.
Nach der Bundestagswahl und dem Scheitern der Sondierungsgespräche für eine "Jamaika" Koalition aus CDU/CSU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen haben die Sozialdemokraten das Thema Bürgerversicherung wieder auf die mediale Tagesordnung gesetzt. Im Vorfeld von Sondierungs- und Koalitionsverhandlungen haben mehrere hochrangige SPD Politiker die Bürgerversicherung zu Bedingung für eine Neuauflage der Großen Koalition gemacht.