Ein Heil- und Kostenplan ist ein von einem Facharzt ausgestelltes Dokument, in dem die Maßnahmen und Behandlungsschritte mit ihren jeweiligen Kosten aufgelistet sind, um ein gesundheitliches Problem zu heilen.
Heil- und Kostenpläne gibt es insbesondere bei der zahnärztlichen Versorgung. In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) muss der Vertragszahnarzt vor Beginn einer jeden Behandlung einen solchen Plan erstellen, auf dessen Basis die Abrechnung erfolgt.
In der privaten Krankenversicherung (PKV) ist in der Regel erst ab einer bestimmten Behandlungshöhe ein Heil- und Kostenplan erforderlich. In manchen Fällen wird auch gänzlich auf die Vorlage eines solchen Plans verzichtet. Privatpatienten sollten ihren Versicherungsvertrag daraufhin überprüfen bzw. ihren Versicherer befragen. Bei aufwändigeren Behandlungen ist eine vorherige Abstimmung mit dem Versicherer auch deshalb sinnvoll, um das Risiko zu verringern, dass eine nicht vertragsgemäße Leistung vom Arzt abgerechnet wird, für die keine Erstattung aus dem Versicherungsvertrag vorgesehen ist. Dadurch werden unvorhergesehene Kosten für den Privatpatienten vermieden.
Unter Heilbehandlung werden alle Behandlungen von Krankheiten oder Verletzungen zusammengefasst. Hierzu zählt neben ambulanten (zahn-)ärztlichen Beratungen und (Vorsorge-)Untersuchungen sowie ambulanten Operationen auch die Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln. Im stationären Bereich gehören noch Unterbringung, Verpflegung und Krankenpflege dazu.
Privatpatienten können zudem in der Regel noch alternative Heilmethoden wie Heilpraktikerleistungen und Naturheilverfahren in Anspruch nehmen. Diese gehören bis auf wenige Ausnahmen nicht zum Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), können aber über eine Ergänzungsversicherung mitversichert werden.
Unter Heilmitteln versteht man Behandlungen wie Bäder, Bestrahlungen, Ergotherapie, Logopädie, Krankengymnastik, Massagen oder auch Licht-, Wärme- und sonstige physikalische Behandlungen sowie elektrische Heilbehandlungen.
Heilmittel sind in der privaten Krankenversicherung (PKV), je nach gewähltem Tarif, erstattungsfähig. Voraussetzung ist, dass sie von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet sind. Der Erstattungsanspruch bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) orientiert sich an den so genannten Heilmittelrichtlinien. Sie beschreiben, welche Heilmittel in welchen Mengen bei welchen Diagnosen im Regelfall zu einer medizinisch angemessenen und wirtschaftlichen Versorgung führen. Volljährige GKV-Versicherte müssen zudem seit Anfang 2010 eine Zuzahlung von 10 Prozent zuzüglich 10 Euro pro Verordnung leisten.
Ein Heilpraktiker besitzt nach dem deutschen Heilpraktikergesetz eine staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, worunter man die Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen versteht.
Behandlungen durch einen Heilpraktiker gehören zu den alternativen Heilmethoden, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) meist im Leistungsumfang enthalten sind. Als Basis für die Abrechnung von Heilpraktikerleistungen dient das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) übernimmt hingegen in der Regel keine Kosten für Heilpraktikerleistungen. Über eine Ergänzungsversicherung haben Kassenpatienten die Möglichkeit, auch diese Kosten abzusichern.
Unter Hilfsmitteln versteht man unter anderem Krankenfahrstühle, Geh-, Seh- und Hörhilfen, Körperersatzstücke, Schlafapnoegeräte, orthopädische Schuhe und Einlagen, sowie Rumpf-, Arm- und Beinstützapparate.
Für Versicherte in der privaten Krankenversicherung (PKV) werden Kosten für ärztlich verordnete Hilfsmittel analog zu Heilmitteln je nach Tarif erstattet.
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) haben generell nur dann Anspruch auf Kostenerstattung von Hilfsmitteln, wenn diese medizinisch zur Heilbehandlung oder zum Ausgleich einer Behinderung notwendig sind. Volljährige gesetzlich Krankenversicherte müssen zudem eine Zuzahlung zu Hilfsmitteln leisten, die sich auf 10 Prozent beläuft und mindestens bei 5 Euro und höchstens bei 10 Euro liegt. Bei Preisen unter 5 Euro muss also der volle Preis entrichtet werden.
Einen Sonderfall stellen Brillen dar. In der GKV werden Brillen seit Anfang 2004 nur noch bei Kindern bis zur Volljährigkeit oder bei schwer Sehbehinderten übernommen. Diese Leistungen lassen sich allerdings über eine private Ergänzungs- oder Zusatzversicherung absichern.
Bei unserer SDK gibt es hierfür einen günstigen Kombinationstarif, der Sehhilfen, weitere Hilfsmittel, eine Auslandsreisekrankenversicherung und ein Kurtagegeld enthält.
Besondere Serviceleistungen über das Hilfsmittelmanagement?
Unter Honorarvereinbarung versteht man den gesondert zu vereinbarenden Vertrag zwischen Ärzten oder Zahnärzten und einem Privatpatienten, wenn die Honorierung einer beispielsweise besonders komplizierten Behandlung über den Rahmen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) hinausgeht.
In der GOÄ und der GOZ sind die Behandlungen durch Ärzte und Zahnärzte und die dafür jeweils gültigen Punktwerte definiert, die in einen Gebührensatz umgerechnet werden können. Maximal darf der 3,5-fache Gebührensatz abgerechnet werden.
Das Hufelandverzeichnis stellt eine Abrechnungshilfe für naturheilkundliche Behandlungen dar, die in der privaten Krankenversicherung (PKV) je nach Tarif zum Leistungsumfang gehören.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden naturheilkundliche Behandlungen in aller Regel nicht übernommen. Über eine private Ergänzungsversicherung kann aber auch dieses Risiko abgesichert werden.
Die SDK hat hierfür den TarifNATURprivat im Angebot, der alle Leistungen nach dem Hufelandverzeichnis erstattet.