Als Wahlleistungen bezeichnet man Leistungen, die über die Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hinausgehen. Zu den Wahlleistungen im Krankenhaus zählen etwa die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer und die Chefarzt-Behandlung.
Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) hat die damalige Bundesregierung im Jahr 2007 in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sogenannte Wahltarife eingeführt, um die Wahlfreiheit der GKV-Versicherten zu erhöhen. Damit kann der Versicherte entweder Geld einsparen oder zusätzliche Leistungen erhalten.
Die GKV-Versicherten können unter anderem mit den Wahltarifen „Selbstbehalt“ oder „Nichtinanspruchnahme von Leistungen“ ihren Krankenversicherungsbeitrag reduzieren oder mit den Wahltarifen „Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen“ oder „Besondere Versorgungsformen“ die GKV-Regelleistungen gegen Mehrbeitrag ausweiten. Entscheidet sich ein GKV-Versicherter für einen Wahltarif, so besteht in der Regel eine Mindestbindungsfrist zwischen einem Jahr und drei Jahren. Die Regelungen zu den Wahltarifen sind in § 53 SGB V (Sozialgesetzbuch V) definiert.
Leistungsfreie Zeit zu Vertragsbeginn. Wartezeiten dienen dazu, dass der Versicherer nicht unmittelbar für die bei Vertragsschluss schon absehbaren Leistungsfälle in Anspruch genommen wird.
In der privaten Krankenversicherung gibt es gemäß den Musterbedingungen der Krankheitskosten- und der Krankentagegeldversicherung eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten. Eine besondere Wartezeit von acht Monaten gilt für Zahnbehandlung und Zahnersatz, Kieferorthopädie, Psychotherapie und Entbindung.
Der Kunde hat grundsätzlich das Recht, seinen Antrag innerhalb von zwei Wochen bzw. in der Lebensversicherung innerhalb von 30 Tagen zu widerrufen.
Den Widerruf muss er nicht begründen. Er ist in Textform, also beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail an den Versicherer zu übermitteln.
Die Widerrufsfrist beginnt, sobald der Kunde zu dem angebotenen Vertrag den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiterer Pflichtinformationen sowie eine Belehrung über das Widerrufsrecht und seine Folgen erhalten hat.
Widerruft der Kunde den Vertrag, hatte aber mit dem Versicherer einen Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist vereinbart, steht dem Versicherer grundsätzlich eine zeitanteilige Versicherungsprämie für seine Gefahrtragung zu (vgl. §§ 8 f. VVG).
Wenn der Versicherungsschein von dem Antrag des Kunden abweicht, weil der Versicherer den Versicherungsvertrag nur mit geänderten Bedingungen anzunehmen bereit ist, hat der Kunde ein Widerspruchsrecht. Den Widerspruch hat er innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform auszusprechen, das heißt beispielsweise per Brief, Fax oder E-Mail.
Über die Änderungen, das Widerspruchsrecht sowie die Rechtsfolgen ist der Kunde besonders zu informieren.