Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) nimmt als Sachverständigenrat der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) medizinische, zahnmedizinische und pflegerische Beratungs- sowie Begutachtungsfunktionen wahr, die in § 275 SGB V (Sozialgesetzbuch V) geregelt sind.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung übernimmt der MDK die Begutachtung und Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß bei einer Person Pflegebedürftigkeit oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt und empfiehlt daraufhin eine Pflegestufe.
Beim Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) sind die Kunden zugleich Mitglieder, das heißt Inhaber und Träger des Unternehmens, ähnlich den Genossen bei einer Genossenschaft. Die Mitgliedschaft kommt automatisch mit dem Abschluss eines Versicherungsvertrags zustande. Manche VVaG lassen ausnahmsweise auch zu, dass ein Kunde nur Versicherungsnehmer und nicht auch Mitglied wird. Dies ist bei der SDK bei der Auslandsreisekrankenversicherung der Fall.
Das Mitglied kann verschiedene Rechte und Pflichten erlangen, Näheres regelt die Satzung des VVaG. Das wichtigste Recht besteht bei kleinen VVaG darin, an der Mitgliederversammlung (oberste Vertretung) teilzunehmen und über grundsätzliche Fragen des Versicherers mitzuentscheiden. Bei großen VVaG – wie auch bei der SDK – ist eine Versammlung aller Mitglieder nicht praktikabel. Hier besteht das Recht des einzelnen Mitglieds darin, sich in eine Mitgliedervertreterversammlung wählen zu lassen. Über die Hinzuwahl von Mitgliedervertretern entscheidet die Mitgliedervertreterversammlung.
Eine VVaG unterscheidet sich somit wesentlich von der ebenfalls branchenüblichen Aktiengesellschaft (AG). Bei einer AG sind die Aktionäre Inhaber des Unternehmens, unabhängig davon, ob sie auch Kunden sind. Meist verfolgen diese Personen eher finanzielle Interessen als Anleger, wie zum Beispiel die Gewinnmaximierung.
MB/EPV Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung.
Die Krankenversicherer verwenden in der Regel die MB und ergänzen diese durch ihre Tarifbedingungen, oft dargestellt als besonders hervorgehobene Einschübe. Damit wird deutlich gemacht, in welchen Punkten die jeweiligen Versicherungsbedingungen von den Musterbedingungen abweichen.
Bei der SDK sind die Musterbedingungen in schwarzer und die SDK-individuellen Tarifbedingungen in blauer Schrift in den AVBs hinterlegt.