Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) hat insgesamt 16 rechtlich selbstständige Träger. Neben beiden bundesweit zuständigen Trägern Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gibt es die 14 regional zuständigen Träger:
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, Deutsche Rentenversicherung Hessen, Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, Deutsche Rentenversicherung Nord, Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Deutsche Rentenversicherung Saarland, Deutsche Rentenversicherung Schwaben und Deutsche Rentenversicherung Westfalen.
Die RfB-Quote ist eine betriebswirtschaftliche Kennzahl, die angibt, in welchem Umfang Krankenversicherer Rückstellungen für Beitragsrückerstattung (RfB) bilden. Zur Ermittlung der RfB-Quote werden die RfB in Relation zu den verdienten Bruttobeiträgen gesetzt.
Die RfB dienen dazu, die Versicherten an den erwirtschafteten Überschüssen zu beteiligen. Dabei bilden die privaten Krankenversicherer über die Alterungsrückstellungen und den gesetzlichen Beitragszuschlag hinaus zusätzliche Mittel für künftige Beitragsentlastungen (Beitragsreduzierungen, Milderung von Beitragsanpassungen oder Finanzierung von Mehrbeiträgen, die durch Leistungsminderungen entstehen) oder Barausschüttungen. Für Barausschüttungen kommen grundsätzlich diejenigen Versicherten in Betracht, die keine Versicherungsleistungen in Anspruch genommen haben.
Darunter wird die Gefahr verstanden, dass eine Person oder eine Sache bei Eintreten bestimmter Ereignisse negative Konsequenzen erleidet.
Beispiele:
Durch eine Erkrankung erleidet eine Person die negative Konsequenz, Behandlungskosten tragen zu müssen und während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit Einkommen zu verlieren.
Durch einen Sturm wird ein Haus beschädigt, die negative Konsequenz des Ereignisses besteht in den Reparaturkosten.
Gegenstand einer Versicherung ist die Übernahme des Risikos, also das Versprechen, bei Eintritt der im Versicherungsvertrag definierten Ereignisse die negativen Konsequenzen auszugleichen. Der Ausgleich erfolgt meist durch eine Geldleistung, manchmal auch durch Naturalersatz.
In der privaten Krankenversicherung zählt jedoch nur das Geldleistungsprinzip, nicht das Sachleistungsprinzip.
Man bezeichnet es als Rooming in, wenn Mütter oder Väter zusammen mit ihrem erkrankten Kind bei einer stationären Krankenhausbehandlung im selben Zimmer aufgenommen werden. Damit soll das Kind in einer solchen Extremsituation nicht alleine bleiben und vom Elternteil Beistand erhalten.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden die Kosten für das Rooming in der Regel nicht übernommen. Über eine Ergänzungsversicherung können die Kosten dafür abgesichert werden. Dies kann direkt über eine Krankenhauszusatzversicherung oder indirekt über eine Krankenhaustagegeldversicherung geschehen, mit deren Geldleistung Zusatzkosten für die Unterbringung bezahlt werden können.