Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch Versicherungspflichtgrenze genannt, ist die relevante Einkommensgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), ab der die Versicherungsfreiheit oder Befreiung aus der Versicherungspflicht eintritt. Für das Jahr 2018 liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze bei 59.400 Euro (jährliches Brutto-Arbeitsentgelt). Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jedes Jahr per Rechtsverordnung an die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und Gehaltssumme angepasst.
Bis 2002 war die Jahresarbeitsentgeltgrenze identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze. Zum 1. Januar 2003 trat jedoch eine Gesetzesänderung in Kraft, mit der die damalige Bundesregierung den Wechsel gut verdienender Versicherter in die private Krankenversicherung (PKV) erschweren wollte. Seitdem liegt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze höher als die Beitragsbemessungsgrenze.
Für Arbeiter und Angestellte, die am 31.12. des Vorjahres wegen Überschreitens der in dem Jahr gültigen Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren und eine der GKV mindestens gleichwertige private Krankenversicherung abgeschlossen hatten, gilt eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese ist identisch mit der Beitragsbemessungsgrenze und liegt 2018 bei 53.100 Euro. Diese Sonderregelung ist als Bestandsschutz für solche Privatversicherte gedacht, die genau zwischen den beiden neuen Jahresarbeitsentgeltgrenzen liegen, damit sie weiter in der PKV verbleiben können.
2007 wurde der Wechsel gut verdienender Versicherter in die PKV durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) weiter erschwert. Denn Versicherungsfreiheit trat erst dann ein, wenn Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und auch das voraussichtliche Einkommen des Folgejahres oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.
Dieses sogenannte „Dreijahresmoratorium“ galt bis zum 31. Dezember 2010 und wurde von der schwarz-gelben Regierungskoalition wieder abgeschafft, so dass seit 2011 wieder ein einmaliges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Wechsel in die PKV ausreicht.