Unter Familienversicherung versteht man die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnern oder Kindern in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Voraussetzung dafür sind ein Wohnsitz im Inland, ein Gesamteinkommen von weniger als einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (2018: 3.045 Euro) sowie dass keine Versicherungspflicht oder eine Krankheitskostenvollversicherung besteht. Die beitragsfreie Mitversicherung gilt auch für minderjährige Kinder und kann verlängert werden, wenn nach der Volljährigkeit keine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder noch eine Berufs- oder Schulausbildung durchgeführt wird.
Bis zum 01.01.2017 diente das Feststellungsverfahren Pflege der Begutachtung und Überprüfung, ob und in welchem Ausmaß bei einer Person Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welchem Umfang Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht.
Dieser Begriff wurde zum 1.1.2017 durch die Pflegebegutachtung abgelöst. Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird der Pflegebedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, bei der Tagesgestaltung und Haushaltsführung sowie bei sozialen Kontakten und außerhäuslichen Aktivitäten festgestellt.
Verantwortlich für die Durchführung der Pflegebegutachtung bei der privaten Pflegepflichtversicherung ist der Medizinische Dienst, die Medicproof GmbH.
Festzuschuss für Zahnersatz
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) erstattet seit Anfang 2005 für Zahnersatz nur noch einen Festzuschuss. Dieser liegt bei 50 Prozent der sogenannten „Regelversorgung“, worunter ein medizinisch ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlich vertretbarer Zahnersatz verstanden wird.
Für die Krone (nicht verblendet, aus Metall) eines Backenzahns ist eine Regelleistung von rund 240 Euro festgesetzt. Die Krankenkasse übernimmt davon 50 Prozent Festzuschuss, also 120 Euro. Die verbleibenden Kosten müssen vom Versicherten getragen werden. Auch für eine höherwertige Krone aus Keramik werden in der GKV nur die Kosten in Höhe des Festzuschusses übernommen. Leider liegen die Kosten hierfür schnell im 4-stelligen Bereich und der Patient muss einen Großteil davon selbst tragen.
Durch regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen kann der Festzuschuss erhöht werden. Kann ein GKV-Versicherter fünf Jahre in Folge einen solchen Vorsorgebesuch beim Zahnarzt durch Stempel in seinem Bonusheft nachweisen, so erhöht sich der Festzuschuss auf 60 Prozent. Bei zehn Jahren in Folge sind es 65 Prozent. Im obigen Beispiel würde der Festzuschuss auf 144 beziehungsweise auf 156 Euro steigen und der Eigenanteil von 120 auf 96 beziehungsweise 86 Euro sinken.
Durch Ergänzungs- oder Zusatzversicherungen können je nach Tarif ganz oder teilweise der verbleibende Eigenanteil oder auch derjenige für einen höherwertigen Zahnersatz abgesichert werden.
Die Zahnzusatzversicherungstarife von ZAHNprivat sehen hier je nach gewähltem Schutz umfangreiche Leistungen, auch über der Verdopplung des Festkostenzuschusses, vor.
Im Rahmen der freien Heilfürsorge erhalten bestimmte Beamtengruppen wie Polizeivollzugsbeamte des Bundes oder der Länder und Justizvollzugsbeamte kostenfreien Krankenversicherungsschutz. Die Krankheitskosten werden vom jeweiligen Dienstherrn übernommen.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip hat der Anspruch auf freie Heilfürsorge Vorrang vor dem Anspruch auf Beihilfe-Gewährung. Gehen die Aufwendungen jedoch über den Rahmen der freien Heilfürsorge hinaus, so sind sie beihilfefähig im Rahmen der Beihilfevorschriften.
Die Angehörigen haben keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge und können sich entweder gesetzlich oder privat krankenversichern, wobei sie beihilfeberechtigt sind. Heilfürsorgeberechtigte erhalten mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis auch Beihilfen für sich selbst.