Leistungsanpassungen erfolgen in der Regel in Form von Beitragsanpassungen. Diese müssen in der privaten Krankenversicherung (PKV) dann vorgenommen werden, wenn die allgemeinen Krankheitskosten und damit in der Folge auch die Leistungsausgaben im versicherten Tarif und der jeweiligen Altersgruppe steigen. Auch Selbstbeteiligungen können grundsätzlich angepasst werden.
Bei außergewöhnlichen und dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen dürfen auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen angepasst werden. Die Angemessenheit einer solchen Maßnahme muss vom unabhängigen Treuhänder überprüft und bestätigt werden.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) kann der Gesetzgeber in den Leistungskatalog eingreifen und Leistungen neu einführen oder, was in der Vergangenheit deutlich häufiger vorgekommen ist, sie aus dem Leistungskatalog streichen. Dies erfolgt meist, um Beitragssatzsteigerungen zu vermeiden oder zu begrenzen.
Vertragliche Beschränkung der Leistungspflicht des Versicherers.
Ausgeschlossen werden Teilrisiken, die entweder unversicherbar oder bereits über andere gesetzliche oder vertragliche Entschädigungsregelungen abgedeckt sind. Es gibt marktübliche Leistungsausschlüsse, die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt werden. Sehr häufig werden beispielsweise Leistungen ausgeschlossen, wenn Schäden durch Krieg oder durch Kernenergie verursacht werden.
Darüber hinaus können auch einzelvertraglich Leistungsausschlüsse vereinbart werden, wenn ein erhöhtes Risiko vorliegt, das von der Versichertengemeinschaft nicht übernommen werden kann. Beispielsweise können bestimmte Vorerkrankungen dazu führen, dass ein Leistungsfall absehbar und nicht mehr ungewiss ist. Um dem Kunden überhaupt Versicherungsschutz anbieten zu können, wird einzelvertraglich ein Ausschluss der Leistung im betroffenen Bereich vereinbart.
Die Logopädische Therapie gehört zu den Heilmitteln, deren Kosten in der privaten Krankenversicherung (PKV) und gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in der Regel erstattet werden. Behandelt werden dabei Menschen mit eingeschränkter zwischenmenschlicher Kommunikationsfähigkeit infolge einer Beeinträchtigung des Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Hörvermögens.
Logopädisch therapiert werden zu einem Großteil Kinder im Kindergarten- und Vorschulalter mit Sprachentwicklungsverzögerungen oder -störungen, um Schwierigkeiten beim Schriftsprachenerwerb vorzubeugen. Aber auch Schlaganfall- und Demenzpatienten benötigen oft diese Therapieform.
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber in der Regel den Lohn beziehungsweise das Gehalt für die ersten sechs Wochen weiter. Danach wird Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), sofern vereinbart, von ihrer Krankenkasse ein Krankengeld gezahlt.
Dieses ersetzt das Nettoeinkommen nur teilweise. Gezahlt werden maximal 70 Prozent des Brutto- bzw. 90 Prozent des Nettogehalts, von dem noch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung außer der Krankenversicherung abgezogen werden. Faktisch muss ein Arbeitnehmer mit mehr als 20 Prozent Nettoeinkommensminderung rechnen. Noch höher fällt diese bei Personen aus, deren Gehalt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, weil das Krankengeld nur aus dem Gehalt bis zu dieser Grenze berechnet wird. Um diese Differenzen abzusichern, können GKV-Versicherte als Ergänzungsversicherung einen Krankentagegeld-Tarif bei einem privaten Krankenversicherer abschließen. Wie hoch Ihre finanziellen Einbußen sind, können Sie ganz bequem mit unserem Krankentagegeldbedarfsrechner ermitteln.
Privatpatienten erhalten je nach Vereinbarung ein Krankentagegeld bis maximal zur Höhe des letzten Nettogehalts.